Der nächste Schritt ist politisch klein, für viele Gemeinschaften aber handfest. Die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrats ist am 30. Oktober 2026 mit 14 zu 10 Stimmen auf die bundesrätliche Vorlage 26.044 eingetreten und hat damit die Detailberatung geöffnet. Im Zentrum stehen drei Baustellen, die im Alltag von Stockwerkeigentümergemeinschaften immer wieder zu Streit oder Blockaden führen.
Die Botschaft des Bundesrats vom 13. Mai 2026 will das Zivilgesetzbuch punktuell anpassen. Vorgesehen sind eine ausdrückliche Regelung für die Begründung von Stockwerkeigentum bei noch nicht erstellten Bauten, ein Klagerecht zur Errichtung eines Erneuerungsfonds und eine gesetzliche Grundlage für Sondernutzungsrechte. Das Bundesamt für Justiz verweist dabei auf den Auftrag aus der Motion 19.3410, das seit Jahrzehnten geltende Recht praxistauglicher zu machen.
Weniger Grauzonen im Alltag
Gerade für Entwicklung, Verkauf und spätere Bewirtschaftung ist die Vorlage relevant, weil sie keine Totalrevision anstrebt, sondern bekannte Reibungsflächen direkt adressiert. Die ausdrückliche Regelung für noch nicht erstellte Bauten betrifft die frühe Strukturierung von Projekten. Das Klagerecht beim Erneuerungsfonds zielt auf Gemeinschaften, in denen notwendige Rückstellungen blockiert werden. Bei den Sondernutzungsrechten soll eine klarere gesetzliche Basis Rechtsunsicherheiten reduzieren.
Der politische Widerstand bleibt bestehen
Unbestritten ist die Revision allerdings nicht. Eine Minderheit der Kommission hält das geltende Stockwerkeigentumsrecht weiterhin für bewährt und sieht dank Lehre und Rechtsprechung bereits genügend Rechtssicherheit. Gerade deshalb ist das Eintreten mehr als eine Formsache. Die Vorlage bleibt im Parlament umstritten, hat die erste Hürde in der zuständigen Nationalratskommission aber genommen.
Nächste Prüfung folgt in der Detailberatung
Die RK-N will die einzelnen Bestimmungen an ihrer nächsten Sitzung vertieft prüfen. Ob die Vorlage danach ohne grössere Korrekturen in den Nationalrat gelangt, ist offen. Für Eigentümergemeinschaften, Verwaltungen und Projektentwickler ist trotzdem bereits jetzt klar, wo der Gesetzgeber konkret nachschärfen will.
