Bern zwingt Wohnbauten zur Ladebasis

Der Bund greift direkt in Mehrfamilienhäuser ein. Eine Vernehmlassung vom 19. Juni 2026 will Vermietende und Stockwerkeigentümer bei Bedarf zur Grundinstallation für E-Auto-Ladestationen verpflichten. Genau das löst in der Immobilienbranche massiven Widerstand aus.

August 2026

Auslöser ist keine abstrakte Klimadebatte, sondern eine konkrete Gesetzesänderung. Der Bundesrat hat am 19. Juni 2026 die Anpassung des Energiegesetzes in die Vernehmlassung geschickt. Sie setzt die Motion 23.3936 von Jürg Grossen um, die das Parlament im Juni 2025 angenommen hat, und schafft die Grundlage, damit Eigentümerschaften in Wohnliegenschaften eine Grundinstallation für das Laden elektrischer Fahrzeuge erstellen müssen, wenn Berechtigte dies verlangen.

Der Eingriff ist enger gefasst, als die scharfen Reaktionen vermuten lassen. Der vorgesehene Anspruch gilt nur für Personen, die selbst in der Liegenschaft oder Wohnsiedlung wohnen und deren Parkplatz zusammen mit der Wohnung vom selben Vermieter überlassen wurde. Auch Untermietende sollen erfasst sein. Zudem muss die Erstellung der Infrastruktur zumutbar sein. Zur Grundinstallation zählen laut Vorlage die Stromzuleitung bis zum betroffenen Parkplatz, ein System zur Zuordnung des Stromverbrauchs und gegebenenfalls ein Lastmanagement.

Eigentum wird zum Politikum
Gerade dieser Punkt trifft die Branche ins Mark. Schon bei der parlamentarischen Beratung warnte die Mehrheit der zuständigen Ständeratskommission vor einem unverhältnismässigen Eingriff in Eigentumsgarantie und Privatautonomie. Der Ständerat überwies die Motion am 11. Juni 2025 trotzdem mit 24 zu 18 Stimmen. Für Eigentümer, Verwaltungen und Bauherrschaften ist der Kern der Debatte damit klar. Es geht nicht nur um einzelne Wallboxen, sondern um einen gesetzlichen Anspruch auf gebäudeseitige Vorbereitung.

Praktisch relevant wird das vor allem im Bestand. In Neubauten kann Ladeinfrastruktur vergleichsweise einfach vorgesehen werden. In bestehenden Mehrparteienhäusern dagegen treffen zusätzliche Leitungen, Lastmanagement und Abrechnungssysteme auf enge Technikräume, Stockwerkeigentum, knappe Investitionsbudgets und heikle Kostenverteilung. Der Bund hält zwar fest, dass die Kosten der Grundinstallation im Mietverhältnis in der Regel auf die Parkplatzmiete überwälzt werden können. Das entschärft den Konflikt jedoch nur teilweise, weil die Investition zuerst organisiert, technisch geplant und rechtlich sauber zugeordnet werden muss.

Veloparkierung als zweites Reizthema
Der zweite Teil der Empörung betrifft strengere Anforderungen an Fahrradabstellplätze, wie sie im Ausgangsmaterial geschildert werden. Dafür liess sich in der aktuellen Recherche bis zum 19. August 2026 jedoch keine gleichwertig belastbare Bundesvorlage mit den genannten Detailpunkten verifizieren. Für den Moment trägt deshalb vor allem die laufende Vernehmlassung zur Ladeinfrastruktur den politischen Konflikt zwischen Bund und Immobilienbranche.

Offen ist nun, wie weit Bern den Anspruch nach Ablauf der Vernehmlassung am 12. Oktober 2026 tatsächlich treiben will. Bleibt die Zumutbarkeitsklausel eng, gewinnt die Vorlage an Durchsetzungskraft. Wird sie breiter ausgelegt, dürfte sie viele Konflikte zurück in Einzelfallprüfungen und Zivilverfahren verschieben.

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