Auslöser ist die vom Bundesrat am 19. Juni 2026 eröffnete Vernehmlassung zur Änderung des Energiegesetzes. Vorgesehen ist ein Recht auf Laden in Wohnliegenschaften, wenn Mietende, Stockwerkeigentümer oder Miteigentümer einen zugehörigen Parkplatz nutzen und die Installation zumutbar ist. Verlangt wird dabei nicht zwingend die einzelne Wallbox, sondern die Grundinstallation mit Leitungen, Lastmanagement und Abrechnung.
Für Eigentümer bedeutet das einen direkten Eingriff in Investitionsentscheide bei bestehenden Mehrfamilienhäusern. Im Mietverhältnis sollen die Kosten der Grundinstallation in der Regel auf die Parkplatzmiete überwälzt werden. Streitfälle will der Bund den Zivilgerichten zuweisen. Damit verschiebt sich der Konflikt nicht aus dem Gebäude, sondern im Zweifel ins Verfahren.
Parlament gab den Auftrag
Die Vorlage setzt die Motion 23.3936 von GLP-Nationalrat Jürg Grossen um. Nachdem der Nationalrat im Juni 2024 zugestimmt hatte, nahm auch der Ständerat den Vorstoss im Juni 2025 an. Der Bundesrat verweist in den Unterlagen darauf, dass fehlende Lademöglichkeiten zu Hause ein zentrales Hindernis für den Umstieg auf Elektrofahrzeuge bleiben.
Bürgerliche Front bremst
Besonders scharf fällt der Widerstand aus dem Hauseigentümerlager aus. Der Hauseigentümerverband Schweiz lehnt einen gesetzlichen Anspruch auf Grundinstallationen ab und warnt vor einem unverhältnismässigen Eingriff in die Eigentumsgarantie. Auch kantonale Stimmen aus dem bürgerlichen Lager stellen sich gegen den Zwang. Gleichzeitig unterstützen Basel-Stadt und weitere Befürworter die Revision ausdrücklich, weil sie den Ausbau der Elektromobilität in dicht bebauten Wohngebieten erleichtern soll.
Für Immobilien zählt die Kostenfrage
Für die Immobilienbranche ist der Vorschlag weit mehr als ein verkehrspolitisches Signal. Er betrifft Sanierungsplanung, technische Erschliessung, Nebenkostenmodelle und die Governance in Stockwerkeigentümergemeinschaften. Gerade bei Bestandsliegenschaften kann die Pflicht neue Investitionen auslösen, obwohl nur einzelne Nutzer sofort laden wollen. Offen ist deshalb nicht nur, ob das Parlament die Pflicht trägt, sondern auch wie eng Zumutbarkeit, Kostenweitergabe und Zuständigkeiten am Ende definiert werden.
