Wohnungsbau stockt im Verfahrensdickicht

Der Bund arbeitet an schnelleren Verfahren, strengerem Umgang mit Einsprachen und mehr Gewicht für Innenentwicklung. Doch per 22. Juni 2026 bleibt der Hebel begrenzt: Viele Massnahmen sind politisch angestossen, ihre Wirkung auf zusätzliche Wohnungen kommt wenn überhaupt erst Jahre später.

Juni 2026

Zwischen Dübendorf, Bülach und Renens zeigt sich, wo in der Schweiz noch gebaut wird: eher an gut erschlossenen Agglomerationsstandorten als in den Zentren selbst. Für den Wohnungsbau ist das ein klares Signal. Nicht der Mangel an Instrumenten bremst die Verdichtung, sondern die langsame Umsetzung, komplexe Verfahren und anhaltende Rechtsunsicherheit.

Per 22. Juni 2026 hat der Bund zwar mehrere Hebel gleichzeitig in Bewegung gesetzt. Öffentlich zugängliche Unterlagen zeigen aber auch, dass kaum ein Instrument kurzfristig zusätzlichen Wohnraum freischaltet. Gerade für Investoren, Entwickler und Gemeinden bleibt damit die Planungslage angespannt.

Beschleunigung ist beschlossen, Wirkung nicht
Am weitesten ist derzeit der bundesrätliche Vorstoss zur Beschleunigung des Wohnungsbaus. Seit dem 22. April 2026 werden zwei Eingriffe geprüft: Die Innenentwicklung soll gesetzlich als nationales Interesse verankert werden, und private Beschwerden gegen Bauprojekte sollen stärker an ein eigenes schutzwürdiges Interesse gebunden werden. Das zielt direkt auf blockierte Aufstockungen, Ersatzneubauten und grössere Verdichtungsprojekte. Für die Praxis ist der Schritt dennoch vorerst ein politisches Signal. Eine Vernehmlassungsvorlage soll erst bis Ende 2026 vorliegen, gesetzliche Anpassungen würden danach nochmals Zeit brauchen.

Ähnlich ambivalent ist der Aktionsplan Wohnungsknappheit. Der Bund meldete am 11. Juni 2026, dass 88 Prozent der Massnahmen in Umsetzung oder abgeschlossen sind. Gleichzeitig hält derselbe Umsetzungsbericht fest, dass die Wirkung erst langfristig sichtbar werde. Das bestätigt das Grundproblem des föderalen Systems: Der Bund kann koordinieren und anstossen, die eigentlichen Entscheide über Nutzungsplanung, Dichte, Einzonung, Baubewilligung und Verfahren fallen aber in Kantonen und Gemeinden.

Lärmschutz hilft nur, wenn er anwendbar ist
Ein konkreterer Hebel ist seit dem 1. April 2026 in Kraft. Der Bundesrat setzte die angepasste Lärmschutzverordnung zusammen mit Teilen der USG-Revision in Kraft. Gerade für städtische Lagen entlang von stark belasteten Strassen oder Bahnachsen war das als Öffnung für mehr Wohnungsbau gedacht. In der Praxis bleibt der Nutzen vorerst begrenzt, solange die Auslegung der neuen Vorgaben für Behörden, Planer und Baujuristen nicht stabil ist. Wo die Vollzugspraxis unklar bleibt, sinkt das Risiko für Projekte nicht, sondern verschiebt sich bloss in spätere Verfahrensphasen.

Lex Koller bindet Aufmerksamkeit, schafft aber keine Fläche
Parallel dazu läuft seit dem 15. April 2026 die Vernehmlassung zur Verschärfung der Lex Koller, befristet bis zum 15. Juli 2026. Die Vorlage würde unter anderem auch kotierte Wohnimmobiliengesellschaften sowie regelmässig gehandelte Immobilienfonds und Immobilien-SICAV stärker erfassen. Für die Wohnraumversorgung ist daraus jedoch kein direkter Mengeneffekt ableitbar. Die Debatte bindet Kapitalmarkt- und Vollzugsfragen, löst aber weder Planungsstaus noch Nutzungskonflikte in den Gemeinden.

Damit verdichtet sich eine unbequeme Erkenntnis: Der Engpass liegt weniger bei neuen Programmen als bei der Umsetzung des Bestehenden. Solange Ortsplanungen hängig sind, Verfahren lange dauern und die Interessenabwägung zwischen Schutz, Dichte und Nachbarschaft immer wieder neu geführt wird, bleibt Verdichtung in vielen Städten politisch gewollt, baulich aber zäh.

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