Schwyz will Solarpflicht für Neubauten stutzen

Im Kanton Schwyz soll die kantonale Pflicht zur Eigenstromerzeugung bei Neubauten zurückgebaut werden. Ganz fällt sie nicht weg. Wegen Bundesrecht bliebe die Solarpflicht für neue Gebäude mit mehr als 300 Quadratmetern anrechenbarer Gebäudefläche bestehen.
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Schwyz will Solarpflicht für Neubauten stutzen

Darum gehts

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  • Schwyz will die kantonale Solarpflicht für Neubauten lockern.
  • Die Vernehmlassung zur Gesetzesrevision läuft bis 31. Januar 2027.
  • Für Gebäude über 300 Quadratmeter bleibt Bundesrecht massgebend.

Auslöser ist die Motion M 7/25, die der Kantonsrat am 22. Oktober 2025 als erheblich erklärt hat. Der Regierungsrat schickt nun eine Teilrevision des kantonalen Energiegesetzes in die Vernehmlassung. Diese läuft bis zum 31. Januar 2027 und zielt auf eine Kürzung von § 8c KEnG auf das bundesrechtlich zwingende Minimum.

Für Projektentwickler, Bauherrschaften und Eigentümer heisst das vor allem eines. Die heutige Schwyzer Pflicht zur Eigenstromerzeugung bei Neubauten würde entschärft, aber nicht vollständig verschwinden. Massgebend bleibt Art. 45a des eidgenössischen Energiegesetzes. Danach müssen die Kantone für Neubauten mit mehr als 300 Quadratmetern anrechenbarer Gebäudefläche weiterhin eine Pflicht zur Nutzung von Sonnenenergie vorsehen.

Weniger Kantonsrecht, mehr Bundesminimum
Schwyz hatte die Eigenstromerzeugungspflicht mit der Revision des kantonalen Energiegesetzes 2021 eingeführt. In der Praxis lief diese Vorgabe weitgehend auf eine Photovoltaikpflicht hinaus. Der nun aufgelegte Entwurf setzt den politischen Auftrag aus dem Kantonsrat um und baut jene Anforderungen ab, die über das Bundesrecht hinausgehen.

Gerade im Wohnungsbau ist das für die Kalkulation relevant. Die Motionäre begründeten ihren Vorstoss unter anderem mit zusätzlichen Baukosten und möglichen Auswirkungen auf die Wohnkosten. Gleichzeitig stellt der Kanton im geltenden Vollzug weiterhin auf die Eigenstromerzeugung bei Neu und Ersatzneubauten ab, was die praktische Bedeutung der Revision für künftige Bewilligungsverfahren unterstreicht.

Die Grenze liegt bei 300 Quadratmetern
Eine vollständige Kehrtwende ist rechtlich ausgeschlossen. Seit dem 1. Januar 2025 verlangt das Bundesrecht eine Solarnutzung bei neuen Gebäuden mit mehr als 300 Quadratmetern anrechenbarer Gebäudefläche. Genau auf diesen Regelungsgehalt will Schwyz § 8c KEnG nun zurückstutzen und die kantonalen Ausnahmen daran anpassen.

Ob und in welchem Umfang der Entwurf nach der Vernehmlassung noch verändert wird, ist offen. Klar ist vorerst nur der nächste Schritt. Stellungnahmen sind bis zum 31. Januar 2027 möglich. Für den Neubau im Kanton Schwyz entscheidet sich damit in den kommenden Monaten, wie viel Solarpflicht kantonal noch übrig bleibt.