Der Nationalrat hat die Vorlage am 30. September 2026 versenkt, nachdem der Ständerat bereits am 16. Dezember 2025 Nichteintreten beschlossen hatte. Damit erhält der Bund keine neue Verfassungskompetenz, um nach einem schweren Erdbeben Beiträge von Gebäudeeigentümern einzuziehen.
Im Kern zielte das Modell auf eine nachträgliche Finanzierung des Wiederaufbaus. Nach Auslösung durch den Bundesrat hätten Eigentümer schweizweit bis zu 0,7 Prozent der Gebäudeversicherungssumme bezahlen müssen. Der Bund begründete dies mit einer weiterhin ungenügenden Deckung von Erdbebenschäden in der Schweiz, weil vertragliche Lösungen heute nur über private Produkte bestehen.
Privater Schutz bleibt die einzige Deckung
Für Eigentümer, Investoren und Halter grösserer Bestände ist der Entscheid mehr als ein politisches Signal. Er hält die Finanzierung von Erdbebenrisiken ausserhalb eines bundesrechtlichen Zwangsmodells und belässt die Absicherung bei freiwilligen privaten Policen. Wer Risiken decken will, muss sie weiterhin selbst organisieren und finanzieren.
Der Bund anerkennt gleichzeitig, dass die heutige Deckungslücke bestehen bleibt. Das Bundesamt für Umwelt hält fest, dass private Versicherungsprodukte derzeit die einzige vertragliche Lösung für Erdbebenschäden sind und die Politik dieses Defizit schliessen wollte. Genau dieser Lückenschluss über eine Eventualverpflichtung ist nun vorerst gescheitert.
Räte lehnen Bundeskompetenz ab
Im Parlament überwogen Zweifel an Praktikabilität und Zuständigkeit. Laut den Parlamentsdiensten sah eine Minderheit zwar ein schlankes Instrument ohne laufende Prämien. Die Mehrheit verweigerte dem Bund jedoch die zusätzliche Kompetenz. Für die Immobilienwirtschaft bedeutet das vor allem eines. Es gibt weiterhin keine schweizweite Pflichtlösung, aber auch keinen neuen kollektiven Finanzierungsmechanismus für den Schadenfall.
Offen bleibt damit die Grundfrage der Erdbebenvorsorge im Gebäudebestand. Das BAFU verweist auf das relevante Erdbebenrisiko in praktisch dem gesamten besiedelten Gebiet der Schweiz und auf die zwischen Bund, Kantonen und weiteren Akteuren geteilten Zuständigkeiten. Für Eigentümer ändert der Entscheid deshalb den Rechtsrahmen sofort, das Risiko selbst verschwindet nicht.
