Raumplanung seit 1. Januar 2026 für Gemeinden
Seit dem 1. Januar 2026 ist der erste Teil von RPG 2 und der angepassten Raumplanungsverordnung in Kraft. Ein zweiter Teil folgt am 1. Juli 2026. Für Gemeinden ergeben sich bereits jetzt konkrete Änderungen in der Nutzungsplanung und beim Umgang mit erneuerbaren Energien.
Bundesrahmen, kantonale Spielregeln
Beim Mehrwertausgleich hat das Parlament die Rollen neu geordnet. Klar ist: Die bundesrechtliche Pflicht zur Mehrwertabgabe bezieht sich nur noch auf Einzonungen; für andere erhebliche Planungsvorteile wie Auf- und Umzonungen sind die Kantone zuständig. Im Kanton Aargau erfolgt der Ausgleich solcher Vorteile im Rahmen verwaltungsrechtlicher Verträge – nicht über Verfügungen. Für die Gemeinden heisst das: Sie müssen aktiv verhandeln, sauber dokumentieren und ihre Praxis eng am kantonalen Recht ausrichten.
Solar an der Fassade
Solaranlagen an Fassaden sind in Bau- und Landwirtschaftszonen neu grundsätzlich bewilligungsfrei, sofern sie als genügend angepasst gelten. Die Meldung erfolgt über die kantonale Plattform; das formelle Baubewilligungsverfahren entfällt. Wie die Anpassung konkret zu verstehen ist, definiert Art. 32abis RPV und eröffnet zugleich einen gewissen Spielraum für kommunale Gestaltungsvorschriften. Gemeinden können gebietsbezogene Regeln erlassen, dürfen die Nutzung der Sonnenenergie aber nicht übermässig einschränken. Unverändert bewilligungspflichtig bleiben Anlagen an Kultur- und Naturdenkmälern von kantonaler oder nationaler Bedeutung sowie an Gebäuden mit Substanzschutz oder in sensiblen Orts- und Landschaftszonen.
Solar über Parkplätzen
Neu gelten in Bauzonen Tragstrukturen für Solaranlagen über oder am Rand von Parkplatzarealen mit 15 oder mehr Parkplätzen direkt als zonenkonform. Die Gemeinden können diese Grundordnung aber präzisieren. Sie dürfen Areale bezeichnen, auf denen solche Strukturen ausgeschlossen oder nur unter Auflagen zulässig sind, oder umgekehrt kleinere Parkplatzareale für zonenkonform erklären. Damit wird der Parkplatz zur strategischen Energiefläche. Vorausgesetzt, die Gemeinden nutzen ihre Autonomie und definieren klare Ziele für Ortsbild, Klimaschutz und Energieproduktion.
Neue Planungsgrundsätze
RPG 2 führt einen neuen Planungsgrundsatz zur Nutzung des Untergrunds ein. Unterirdische Nutzungen sind künftig frühzeitig mit den oberirdischen Nutzungen und den betroffenen Interessen abzustimmen. Gleichzeitig wird der Vorrang der Landwirtschaft in der Landwirtschaftszone ausdrücklich im Gesetz verankert. Landwirtschaftliche Nutzungen sollen gegenüber nichtlandwirtschaftlichen Anliegen stärker gewichtet werden, etwa durch Erleichterungen beim Immissionsschutz, sofern das landwirtschaftliche Interesse überwiegt. Für die Praxis der Nutzungsplanung bedeutet das weniger einen Kurswechsel als eine Akzentverschiebung: Die bekannten Interessenabwägungen nach Art. 3 RPV bleiben, erhalten aber klarere Leitplanken, die im Planungsbericht sichtbar zu machen sind.
Zonenkonform und ohne Planungspflicht
Anlagen zur Gewinnung und zum Transport von Energie aus Biomasse können unter erleichterten Voraussetzungen in der Landwirtschaftszone zonenkonform sein. Neu ist ausdrücklich festgehalten, dass solche zonenkonformen Biomasseanlagen nicht der Planungspflicht unterliegen, auch wenn sie raumwirksam sind. Damit reagiert der Gesetzgeber auf frühere Rechtsprechung, die bei biomassebasierten Energieanlagen teils eine Planungspflicht annahm. Für Gemeinden und Kantone verschiebt sich die Diskussion damit stärker in Richtung Bewilligungs- und Auflagenpraxis statt in Richtung Nutzungsplanung.
Bauen ausserhalb Bauzonen
Auch ausserhalb der Bauzonen bringt RPG 2 spürbare Neuerungen. Grundsätzlich bleibt es dabei, dass Baugesuche nur mit Zustimmung des Kantons bewilligt werden können. Für kommunale Behörden ändern sich vor allem die materiellen Kriterien, an denen Projekte gemessen werden. Der Vorrang der Landwirtschaft wird gestärkt und soll sich auch bei Erleichterungen im Geruchs- und Lärmschutz auswirken.
Gleichzeitig verbessert das neue Recht die Rahmenbedingungen für Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien. Biomasseanlagen in der Landwirtschaftszone gelten bei Erfüllung bestimmter Anforderungen als zonenkonform und brauchen keine vorgängige Planung, selbst wenn sie sich nicht mehr dem Landwirtschaftsbetrieb unterordnen, sondern lediglich Teil davon sind. Für nicht zonenkonforme Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energie und für thermische Netze werden die Voraussetzungen für Ausnahmebewilligungen gelockert, sofern sie zur Reduktion fossiler Energieträger beitragen.
Infrastruktur, Mobilfunk und Rückbau
Für Infrastrukturanlagen ausserhalb der Bauzonen gilt neu der Grundsatz der Bündelung an möglichst unempfindlichen Standorten. Mobilfunkanlagen können explizit auch ausserhalb der Bauzone bewilligt werden, sofern der Standort dort wesentliche Vorteile gegenüber einer Lage innerhalb der Bauzone bietet. Schliesslich wird die Verjährung von Rückbauverfügungen vereinheitlicht. Unrechtmässige Bauten und Anlagen sind nach 30 Jahren grundsätzlich nicht mehr rückbaubar, unabhängig davon, ob sie innerhalb oder ausserhalb der Bauzone stehen. Ausgenommen bleiben Konstellationen, in denen Polizeigüter wie öffentliche Ordnung, Ruhe, Sicherheit oder Gesundheit gefährdet sind.
Für die Gemeinden eröffnet das revidierte Raumplanungsrecht neue Spielräume, bei Solarenergie, Biomasse, Infrastruktur und der Gewichtung landwirtschaftlicher Interessen. Entscheidend wird sein, diese Freiräume aktiv zu gestalten, sie in Nutzungsplanung und Bewilligungspraxis zu verankern und die neuen Grundsätze transparent zu dokumentieren.