Auslöser ist die Umsetzung von RPG 2 auf Bundesebene. Das eidgenössische Parlament verabschiedete die zweite Etappe der Teilrevision des Raumplanungsgesetzes am 29. September 2023, der Bundesrat legte den Wortlaut der revidierten Raumplanungsverordnung am 15. Oktober 2025 fest. Seit 2026 gelten gestaffelt neue Vorgaben, die Zahl der Bauten und die versiegelten Flächen ausserhalb der Bauzonen gegenüber dem Referenzstand vom 29. September 2023 auf höchstens 102 Prozent begrenzen.
Für Thurgau heisst das vor allem mehr Regeln im Vollzug. Der Regierungsrat bündelt die kantonalen Vorgaben zum Bauen ausserhalb der Bauzone in der Planungs- und Bauverordnung in einem neuen Kapitel. Die bisherige Einzelbestimmung zu Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone fällt weg. Gleichzeitig wird im Zonenkatalog eine zusätzliche überlagernde Zone für Gebiete mit besonderen Geruchsbestimmungen geschaffen, um den bundesrechtlichen Vorrang der Landwirtschaft in der Landwirtschaftszone umzusetzen.
Abbruchprämie wird Teil des Systems
Neu geregelt werden Zuständigkeiten, Bemessung und Auszahlung der Abbruchprämie für Rückbauten ausserhalb der Bauzone. Der kantonale Anteil soll aus der bestehenden Spezialfinanzierung Mehrwertabgabe bezahlt werden. Für Eigentümer und Gemeinden entsteht damit ein separates Verfahren neben dem üblichen Baubewilligungsverfahren.
Gerade dieser Punkt hat praktische Wirkung. Die neuen Bundesregeln setzen auf Rückbau und Entsiegelung, wenn der Druck ausserhalb der Bauzonen steigt. Andere Kantone haben ähnliche Instrumente bereits konkretisiert. Zürich hält fest, dass mit der Rückbaubewilligung auch über eine Abbruchprämie entschieden wird und bestimmte Kostenpositionen ausgenommen bleiben.
Mehr Aufwand im Verfahren
Betroffen ist vor allem das Baubewilligungsverfahren. Der Kanton will die neuen Vorgaben möglichst in bestehende Abläufe einbauen, muss die Verfahren aber ergänzen. Dazu kommen Aufgaben bei Baupolizei, Berichterstattung zu den Stabilisierungszielen und beim Vollzug des Vorrangs der Landwirtschaft. Laut kantonaler Vorlage bedeutet das personellen Mehraufwand und zusätzliche finanzielle Belastungen für den Kanton sowie teilweise für die Politischen Gemeinden.
Die Revision war von April bis zum 28. August 2026 in externer Vernehmlassung. Dazu gingen 29 Stellungnahmen mit insgesamt 168 Rückmeldungen ein. Diese flossen nach Angaben des Kantons nach Möglichkeit in die nun genehmigte Fassung ein. Für Bauherrschaften ausserhalb der Bauzone wird damit klar, dass Rückbau, Kontrolle und Nachweis künftig stärker mit dem Bewilligungsverfahren verzahnt werden.
