Vorkaufsrechte greifen tief in Verkäufe ein

Beim Verkauf eines Grundstücks entscheidet nicht immer der verhandelte Käufer. In der Schweiz können vertragliche und gesetzliche Vorkaufsrechte einen Eigentumsübergang umleiten. Für Eigentümer, Entwickler und Miteigentümer wird damit schon die Vertragsgestaltung zum Risikopunkt.

Juli 2026

Nicht jeder ausgehandelte Grundstücksverkauf endet beim vorgesehenen Käufer. Sobald ein wirksames Vorkaufsrecht besteht, kann die berechtigte Person in den Kauf eintreten und das Eigentum selbst übernehmen. Für die Praxis heisst das: Der eigentliche Risikopunkt liegt oft nicht erst bei der Eigentumsübertragung, sondern bereits bei der Struktur des Vertrags und bei der Frage, ob ein Recht korrekt begründet und im Grundbuch vorgemerkt wurde.

Im Schweizer Recht unterscheidet sich die Wirkung je nach Ausgestaltung deutlich. Das vertragliche Vorkaufsrecht kann beim Verkauf eines Grundstücks oder bei wirtschaftlich gleichkommenden Geschäften ausgelöst werden. Ohne abweichende Vereinbarung übernimmt die berechtigte Person das Objekt grundsätzlich zu den Bedingungen, die mit dem Dritten ausgehandelt wurden. Bei einem limitierten Vorkaufsrecht steht der Preis dagegen schon im Voraus fest. Gerade in Familienkonstellationen, bei Miteigentum oder bei langfristig angelegten Arealentwicklungen ist dieser Unterschied wirtschaftlich erheblich.

Formfehler werden schnell teuer
Für ein limitiertes Vorkaufsrecht ist die öffentliche Beurkundung nötig. Ein unlimitiertes Recht kann demgegenüber in einfacher Schriftlichkeit vereinbart werden. Gegenüber Dritten entfaltet ein vertragliches Vorkaufsrecht seine volle Wirkung aber erst dann, wenn es im Grundbuch vorgemerkt ist. In Transaktionen mit mehreren Parteien, Nachfolgeregelungen oder projektbezogenen Landreserven entscheidet deshalb nicht nur der Wille der Beteiligten, sondern die formale Absicherung.

Hinzu kommt die zeitliche Grenze. Vertragliche Vorkaufsrechte an Grundstücken sind grundsätzlich auf höchstens 25 Jahre beschränkt. Das setzt der langfristigen Sicherung von Zugriffen auf Land klare Schranken. Wer Entwicklungsoptionen über Jahrzehnte sichern will, muss diese Frist in der Strukturierung zwingend mitdenken. Von Gesetzes wegen ist das Vorkaufsrecht zudem vererblich, aber nicht übertragbar, sofern keine zulässige abweichende Gestaltung vereinbart wird.

Gesetzliche Rechte bleiben ein Sonderfall
Neben vertraglichen Lösungen kennt das Recht auch gesetzliche Vorkaufsrechte, etwa bei Miteigentum sowie im Verhältnis zwischen Baurechtsgeber und Baurechtsnehmer. Im landwirtschaftlichen Bodenrecht bestehen weitere spezielle Zugriffsrechte. Kein gesetzliches Vorkaufsrecht haben hingegen Stockwerkeigentümer. Dort kann ein solches Recht nur vertraglich geschaffen werden. Gerade das ist in der Praxis relevant, weil bei Stockwerkeinheiten oft fälschlich ein automatischer Vorrang innerhalb der Gemeinschaft erwartet wird.

Für die Immobilienwirtschaft ist das mehr als eine juristische Fussnote. Vorkaufsrechte beeinflussen Exit-Pfade, Preisbildung, Verhandlungsmacht und Deal-Sicherheit. Wer Grundstücke verkauft, entwickelt oder in Miteigentumsstrukturen investiert, muss die Rechte nicht nur kennen, sondern früh in die Transaktionsarchitektur einbauen. Sonst wird aus einer scheinbar gesicherten Veräusserung rasch ein Eigentümerwechsel an eine andere Partei.

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