Laderecht setzt Wohnhäuser unter Umbaudruck
Der Bundesrat will Mietenden und Stockwerkeigentümern in Wohnliegenschaften einen Anspruch auf die Grundinstallation für E-Ladestationen geben. Für Eigentümer und Verwaltungen würde das den Ausbau von Parkierungsanlagen, Lastmanagement und Kostenverteilung deutlich näher an den Alltag rücken.
Der Bundesrat will den Zugang zu E-Ladepunkten in Wohnliegenschaften nicht länger dem Goodwill der Eigentümerschaft überlassen. Seit dem 19. Juni 2026 liegt eine Änderung des Energiegesetzes in der Vernehmlassung, die Mietenden und Stockwerkeigentümern unter bestimmten Bedingungen einen Anspruch auf die Grundinstallation für das Laden von Elektrofahrzeugen geben würde.
Für Mehrfamilienhäuser ist das mehr als ein Energiethema. Betroffen sind Parkierungsanlagen, Hausanschlüsse, Lastmanagement, Abrechnungssysteme und am Ende auch die Bewirtschaftung. Wenn der Anspruch Gesetz wird, entsteht in vielen Bestandsliegenschaften konkreter Nachrüstungsdruck, sobald Bewohnerinnen und Bewohner mit zugeordnetem Parkplatz den Ausbau verlangen.
Anspruch nur mit klaren Grenzen
Der Vorschlag erfasst Personen, die selbst in der Liegenschaft oder Siedlung wohnen und deren Parkplatz zusammen mit der Wohnung vom gleichen Vermieter überlassen wurde. Das gilt nach verfügbaren Angaben auch für Untermietverhältnisse. Verlangt werden kann nicht die private Wallbox selbst, sondern die Grundinstallation bis zum Parkplatz, also Stromzuleitung, Verbrauchszuordnung und falls nötig ein Lastmanagement. Der Bundesrat knüpft den Anspruch zudem an die Zumutbarkeit. Gerade bei älteren Liegenschaften bleibt damit zentral, wie hoch der technische und finanzielle Eingriff im Einzelfall ausfällt.
Für Eigentümer und Verwaltungen verschiebt sich der Handlungsrahmen dennoch deutlich. Wer Parkplätze in Wohnüberbauungen vermietet, müsste den Ausbau künftig nicht erst dann prüfen, wenn eine Gesamtsanierung ansteht oder ein grösseres E-Mobilitätskonzept vorliegt. Die Ladefähigkeit würde schrittweise zu einem Bestandteil der regulären Gebäudeinfrastruktur.
Kosten landen bei der Parkplatzmiete
Im Mietverhältnis sollen die Kosten der Grundinstallation in der Regel über die Parkplatzmiete überwälzt werden. Das ist für institutionelle und private Halter relevant, weil sich der Ausbau damit zwar refinanzieren lassen soll, die Umsetzung aber saubere Modelle für Umlage, Messung und Betrieb verlangt. Konflikte über die Installationspflicht sollen von Zivilgerichten beurteilt werden. Das dürfte die Praxis nicht sofort vereinfachen, erhöht aber den Druck, technische Standards und vertragliche Regelungen früh zu klären.
Auslöser der Vorlage ist ein Parlamentsauftrag. Gemäss verfügbarem Zeitplan soll die Botschaft des Bundesrats im ersten Semester 2027 folgen. Bis zum 12. Oktober 2026 läuft nun die Vernehmlassung. Für die Immobilienpraxis ist das Signal schon jetzt klar: E-Ladeinfrastruktur rückt vom optionalen Ausstattungsmerkmal näher an eine einklagbare Grundfunktion von Wohnliegenschaften.