Entscheidend ist nun nicht mehr der Grundsatz, sondern die Ausführung. Das jurassische Parlament hat im März 2025 ins Gesetz geschrieben, dass Baugesuche für Projekte mit Baukosten von mehr als 150’000 Franken von «qualifizierten Personen» erstellt werden müssen. Wer darunter fällt, definiert das Gesetz selbst aber nicht. Diese Kriterien muss die Regierung erst noch in einer Verordnung festlegen.
Damit verschiebt sich der eigentliche Konflikt von der Gerichtsfrage in die Regulierungspraxis. Für Büros ohne formalen Architekturabschluss ist das zentral, weil sie nach dem Urteil nicht automatisch aus dem Markt für ordentliche Baugesuche gedrängt sind. Das Bundesgericht hat laut Berichten aus der Romandie ausdrücklich festgehalten, dass der Zugang nicht von vornherein auf Architektinnen und Architekten mit ETH-, FH- oder REG-Profil beschränkt ist, solange der Kanton Wettbewerbsverzerrungen vermeidet.
Schwelle mit grosser Wirkung
Die 150’000-Franken-Grenze ist für die Baupraxis im Jura heikel, weil sie einen grossen Teil der gewöhnlichen Bewilligungsverfahren erfasst. Schon in der parlamentarischen Debatte im Februar 2025 war umstritten, ob solche Gesuche weiterhin faktisch von jedermann eingereicht werden können oder ob der Kanton den Zugang stärker professionalisieren soll. Das Parlament ging dabei weiter als die Regierung und dehnte die Pflicht für qualifizierte Personen auf grössere Baugesuche aus.
Regierung steht unter Druck
Für die Kantonsregierung wird die Verordnung zur Gratwanderung. Sie muss die vom Parlament verlangte höhere Qualität und Sicherheit bei Baugesuchen absichern, darf den Markt aber laut Bundesgericht nicht unnötig verengen. Gerade bei spezialisierten Planungsaufgaben, etwa im landwirtschaftlichen Bauen, könnte deshalb die Anerkennung von Berufserfahrung, Weiterbildung oder Prüfungen entscheidend werden.
Übergangsfrist dürfte Zeit kaufen
Die Regierung hat bereits angekündigt, die Ausführungsbestimmungen in den kommenden Monaten auszuarbeiten und voraussichtlich eine Übergangsfrist vorzusehen. Für Bauherrschaften, Planungsbüros und Gemeinden bleibt damit offen, ab wann die neue Qualifikationshürde im Bewilligungsverfahren tatsächlich greift und wie eng oder breit der Kanton den Kreis der zugelassenen Fachleute am Ende zieht.
