Ab 2027 wird Heizen anders geplant

Die Wärmepumpe gilt als Schlüssel der Energiewende. Doch ab 2027 entscheidet nicht nur ihre Effizienz über die Zukunftsfähigkeit einer Anlage. Auch das Kältemittel rückt ins Zentrum. Neue Schweizer Vorschriften schränken klimawirksame Stoffe weiter ein und verändern damit Planung, Beratung und Ausführung.

Schweiz, September 2026

Ab 1. Januar 2027 gelten angepasste Bestimmungen der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung, kurz ChemRRV. Sie regelt den Umgang mit bestimmten langlebigen und in der Luft stabilen Kältemitteln. Betroffen sind sowohl Wärmepumpen als auch Klimakälteanlagen.

Die Richtung ist klar. Kältemittel mit hohem Treibhauspotenzial sollen aus neuen Anlagen schrittweise verschwinden. Massgebend sind dabei nicht nur der Stoff, sondern auch die Bauart der Anlage, ihre Leistung, die Kältemittelfüllmenge und der konkrete Einsatzbereich.

Fristen entscheiden mit
Die neuen Vorgaben greifen nicht für alle Anlagen am gleichen Tag und nicht ohne Übergang. Für bestimmte Inverkehrbringensverbote, die am 1. Januar 2027 starten, lässt das BAFU die Abgabe an Dritte noch bis zum 30. Juni 2027 zu. In anderen Fällen gelten Übergangsregelungen, wenn ein klimafreundlicher Ersatz erst neu als Stand der Technik verfügbar wird.

Dann beträgt die Frist für Herstellung und Einfuhr sechs Monate. Für Bereitstellung und Abgabe an Dritte bleibt ein Jahr Zeit. Gerade bei bereits geplanten Bauvorhaben kann diese Unterscheidung über Wahl, Beschaffung und Terminplan einer Anlage entscheiden.

Planung braucht neue Fragen
Für Projektentwicklungen und Eigentümerschaften reicht es nicht mehr, nur Leistung, Schallwerte und Investition zu vergleichen. Die Wahl des Kältemittels wird zum Teil der langfristigen Risikoanalyse. Wer heute plant, muss klären, ob die vorgesehene Anlage nach den künftigen Regeln rechtssicher eingeführt, verkauft und installiert werden darf.

Natürliche Kältemittel gewinnen damit weiter an Gewicht. Propan, CO₂ oder Ammoniak haben ein deutlich geringeres Treibhauspotenzial als viele fluorierte Alternativen. Sie verlangen jedoch ein passendes Sicherheitskonzept und eine sorgfältige Planung von Standort, Füllmenge und Aufstellung.

Bestehendes bleibt in Betrieb
Die neue Regulierung ist kein Austauschbefehl für bestehende Wärmepumpen. Anlagen, die bereits installiert sind, dürfen grundsätzlich weiter betrieben, gewartet und repariert werden. Die Verschärfung richtet sich primär auf neue Geräte und Anlagen, die in Verkehr gebracht werden.

Für die Immobilienwirtschaft liegt darin eine wichtige Chance. Wer Sanierungen, Ersatzinvestitionen oder Neubauten frühzeitig auf die neuen Vorgaben ausrichtet, vermeidet Fehlplanungen. Gleichzeitig entstehen robustere Lösungen mit geringerem Klimarisiko.

Orientierung für die Praxis
Suissetec hat dazu ein neues Merkblatt veröffentlicht. Es bündelt Fristen, Grenzwerte und Ausnahmeregelungen für Wärmepumpen und Klimakälteanlagen und soll Fachleuten eine kompakte Entscheidungshilfe bieten.

Die Botschaft an die Branche lautet deshalb. 2027 ist kein fernes Regulierungsdatum. Es ist ein Planungsfenster, das jetzt offensteht. Wer es nutzt, verbindet Klimaschutz, Investitionssicherheit und eine Wärmepumpenstrategie, die auch morgen noch trägt.

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