Die Motion M 5/26 verlangt eine Teilzweckbindung der Grundstückgewinnsteuer zugunsten gemeinnütziger Wohnraumschaffung. Konkret sollen 20 Prozent der Erträge an jene Gemeinden fliessen, in deren Gebiet der steuerbare Grundstückgewinn angefallen ist. Der Regierungsrat beantragt dem Kantonsrat jedoch, den Vorstoss nicht erheblich zu erklären.
Seine Begründung trifft einen neuralgischen Punkt der Wohnungspolitik im Kanton. Die Regierung hält pauschal geäufnete Fonds mit stark schwankenden Einnahmen für den falschen Hebel, weil damit Mittel dem allgemeinen Staatshaushalt entzogen würden, ohne dass ihr Einsatz ortsgerecht priorisiert werden könne. Für die Förderung preisgünstigen Wohnraums verweist sie stattdessen auf bestehende planungsrechtliche Instrumente und auf lokal entwickelte Massnahmen.
Steuer bleibt vor allem Fiskalinstrument
In ihrer Antwort erinnert die Regierung daran, dass die Grundstückgewinnsteuer im Kanton Schwyz in erster Linie fiskalischen Zwecken dient. Nach geltendem Recht unterliegen Gewinne aus der Veräusserung von im Kanton gelegenen Grundstücken oder Anteilen daran der Grundstückgewinnsteuer, und zwar im monistischen System unabhängig davon, ob die Liegenschaft zum Privat- oder Geschäftsvermögen gehört.
Wohnpolitik bleibt bei den Gemeinden
Der Entscheid ist für Gemeinden und Projektträger relevant, weil damit vorerst kein automatischer Zufluss aus Immobilienverkäufen für vergünstigten Wohnraum entsteht. Wer in Schwyz mehr bezahlbare Wohnungen schaffen will, muss weiter über kommunale Planung, konkrete Förderinstrumente und politische Beschlüsse gehen, statt auf einen kantonal vorgegebenen Verteilschlüssel zu setzen.
Wie es weitergeht, entscheidet nun der Kantonsrat. Wird die Motion erheblich erklärt, müsste der Regierungsrat innert zwei Jahren eine Gesetzes- oder Verfassungsvorlage ausarbeiten. Der Rat kann den Vorstoss aber auch ablehnen oder in ein Postulat umwandeln.
