Kartellrecht mit Spielraum für Kooperationen

Das Parlament hat in der Wintersession 2025 die Revision des Kartellgesetzes verabschiedet. Der Wettbewerb soll geschützt werden, aber wirtschaftlich sinnvolle Kooperationen dürfen nicht länger unter Generalverdacht stehen. Für Planungsbüros und Bauwirtschaft bringt die Anpassung mehr Rechtssicherheit. Die institutionelle Reform der Wettbewerbsbehörden bleibt aber die eigentliche Nagelprobe.

Februar 2026

Die Schweizer Wirtschaft steht hinter einem starken Kartellrecht. Wettbewerbsbeschränkungen sollen verhindert, fairer Wettbewerb gesichert werden. In der Praxis hatten sich die Wettbewerbsbehörden jedoch zunehmend von diesem Wirkungsprinzip entfernt. Statt die tatsächlichen Effekte auf den Markt zu prüfen, wurde primär die Form einer Vereinbarung beurteilt. Bestimmte Abreden galten damit automatisch als unzulässig, selbst wenn sie nachweislich keine schädlichen Auswirkungen hatten.

Gerade für KMU, Planungsbüros und Unternehmen in der Bauwirtschaft führte dies zu erheblicher Rechtsunsicherheit. Einkaufsgemeinschaften, gemeinsame Forschungsprojekte oder Versicherungspools gerieten ins Fadenkreuz, obwohl sie häufig Effizienzgewinne und bessere Marktleistungen ermöglichten. Mit der nun verabschiedeten Revision reagiert das Parlament auf diesen Missstand und fordert eine Rückkehr zum ursprünglichen Willen des Gesetzgebers.

Neue Prüflogik in Art. 5 Kartellgesetz
Kernstück der Revision ist die Präzisierung in Art. 5 Abs. 1 bis Kartellgesetz. Künftig genügt die blosse Einordnung einer Vereinbarung als «harte Abrede» nicht mehr. Es braucht immer eine Gesamtbeurteilung der Erheblichkeit, die qualitative und quantitative Elemente einbezieht . Wie Marktstruktur, Marktanteile und konkrete Rahmenbedingungen im Einzelfall.

Die Art der Abrede bleibt wichtig, weil sie Hinweise auf ein typisches Schädlichkeitspotenzial gibt. Neu ist aber klar festgehalten, es muss geprüft werden, ob dieses Potenzial im realen Marktumfeld tatsächlich zum Tragen kommt. Für die Praxis bedeutet das, Wettbewerbsbehörden können Kooperationen nicht mehr allein aufgrund ihrer Form sanktionieren, sondern müssen begründen, warum und wo sie den Wettbewerb tatsächlich beeinträchtigen. Das Inkrafttreten der materiellen Anpassungen wird per 1. Januar 2027 erwartet.

Mehr Spielraum für Kooperationen
Mit der Revision gelingt eine heikle Balance. Kooperationen, die wettbewerblich unbedenklich oder gar förderlich sind, werden aus der Schusslinie genommen, ohne die Durchsetzungskraft der WEKO zu schwächen. Für Planungsbüros, Ingenieurunternehmen und weitere Akteure der Bauwirtschaft ergibt  dies mehr Klarheit. Insbesondere dort wo die Zusammenarbeit zulässig ist, bei gemeinsamen Beschaffungen, Standardisierungsprojekten oder geteilten Ressourcen.

Gleichzeitig bleibt der Grundauftrag des Kartellrechts unangetastet. Hardcore-Kartelle, Preisabsprachen oder Auftragsabsprachen werden weiterhin streng verfolgt. Die Revision verschiebt den Fokus nicht weg vom Schutz des Wettbewerbs, sondern zurück auf dessen Kern.  Wirkung statt Form, missbräuchliches Verhalten statt pauschaler Verdacht.

Institutionelle Reform der Wettbewerbsbehörden
Mit der materiellen Revision ist der Prozess nicht abgeschlossen. 2026 und 2027 rückt die institutionelle Reform in den Vordergrund. Hier geht es um die Frage, wie Kartellverfahren geführt werden und wie rechtsstaatlich sie ausgestaltet sind.

Mehrere Elemente stehen dabei im Zentrum. Erstens soll die institutionelle Trennung zwischen Untersuchung und Entscheid geschärft werden. Die Wettbewerbskommission wird zu einer stärker gerichtsähnlichen Instanz mit eigenen Fachressourcen ausgebaut, während das Sekretariat als eigenständige Anklagebehörde agiert.

Zweitens ist eine spezialisierte Rechtsmittelinstanz vorgesehen, welche Kartellfälle bündelt, Expertise sichert und die Verfahren beschleunigt. Drittens soll ein unabhängiger Anhörungsbeauftragter («Hearing Officer») eingesetzt werden, der die Einhaltung der Verfahrensrechte überwacht und den Parteien als neutrale Anlaufstelle dient, ohne selbst in die materiellen Entscheide einzugreifen.

Viertens soll mehr Transparenz geschaffen werden, indem Sondervoten veröffentlicht werden und abweichende Meinungen sichtbar werden, was die Rechtsentwicklung nachvollziehbarer macht. Kartellverfahren gelten nach EMRK als Strafverfahren, greifen tief in die Rechte der betroffenen Unternehmen ein und unterliegen daher hohen rechtsstaatlichen Anforderungen. Genau in diesem Spannungsfeld sieht Bauenschweiz weiterhin erheblichen Reformbedarf.

Bauenschweiz drängt auf mehr Rechtsstaatlichkeit
Bauenschweiz begrüsst, dass der Bundesrat den Reformbedarf im Vollzug anerkennt, lehnt die aktuelle Vorlage zur institutionellen Reform aber ab. Aus Sicht des Dachverbands behebt sie die zentralen Defizite nicht ausreichend. Insbesondere die Unabhängigkeit der Entscheidungsinstanz, die klare Trennung von Untersuchung und Urteil sowie der Schutz verfahrensrechtlicher Garantien seien noch nicht genügend sichergestellt.

Ein kartellrechtlicher Rahmen, der tief in unternehmerische Freiheiten eingreift, braucht robuste Institutionen, nachvollziehbare Verfahren und Vertrauen in die Fairness. Nur so lassen sich Wettbewerbsverstösse konsequent sanktionieren, ohne Investitionsbereitschaft und sinnvolle Kooperationen unnötig zu bremsen.

Die Botschaft des Bundesrates zur institutionellen Reform wird im Sommer 2026 erwartet, die parlamentarische Beratung dürfte im dritten oder vierten Quartal starten. Bauenschweiz will sich gemeinsam mit einer Wirtschaftsallianz erneut einbringen. Mit dem Ziel, ein Kartellrecht zu verankern, das Wettbewerb schützt, Kooperationen differenziert beurteilt und rechtsstaatlichen Ansprüchen konsequent genügt.

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