Eine entscheidende Abstimmung für die Schweiz

Am 28. September 2025 steht die Schweiz mit der Abschaffung des Eigenmietwerts vor einer wegweisenden Entscheidung. Diese Abstimmung könnte die Steuerlandschaft und die Immobilienbranche nachhaltig verändern. Was steht auf dem Spiel und welche Auswirkungen könnte die Entscheidung haben.

August 2025

Am 28. September 2025 stimmt das Schweizer Volk über die Abschaffung des Eigenmietwerts ab. Der Eigenmietwert ist ein fiktives Einkommen, das Eigentümer von selbstbewohnten Immobilien in ihrer Steuererklärung angeben müssen. Dieser Wert entspricht etwa 60 bis 70 Prozent der Miete, die für die Immobilie erzielt werden könnte. Die Abschaffung des Eigenmietwerts ist mit der Einführung einer neuen Objektsteuer auf Zweitliegenschaften verknüpft, um mögliche Steuerausfälle für die Kantone zu kompensieren.

Verknüpfte Entscheidungen und kantonale Unterschiede
Die Abstimmung über die Abschaffung des Eigenmietwerts ist eng mit der Einführung einer kantonalen Objektsteuer auf Zweitliegenschaften verbunden. Diese Steuer unterliegt dem obligatorischen Referendum, was bedeutet, dass der Eigenmietwert nur abgeschafft wird, wenn Volk und Stände die neue Steuer annehmen. Die Stimmresultate könnten stark zwischen den Kantonen variieren, da die Auswirkungen je nach Kanton sehr unterschiedlich sind.

Der Zentralvorstand des Schweizerischen Baumeisterverbands hat die Stimmfreigabe erteilt, da sich die pro- und contra-Argumente aus landesweiter Perspektive das Gleichgewicht halten. Knapp 1.4 Millionen Haushalte in der Schweiz wären von der Abschaffung betroffen, was etwa einem Drittel aller Haushalte entspricht. Der Rückgang der Steuereinnahmen wird auf 1.7 Milliarden Franken pro Jahr geschätzt1.

Auswirkungen auf Sanierungen und Steuerabzüge
Die Abschaffung des Eigenmietwerts würde auch bedeuten, dass Abzüge für Unterhaltskosten wie energetische Sanierungen bei selbstgenutztem Wohneigentum auf Bundesebene entfallen. Allerdings bleiben auf kantonaler Ebene Abzugsmöglichkeiten für Rückbaukosten bei Ersatzneubauten, Ausgaben für Denkmalpflege und Energiesparmassnahmen weiterhin zulässig. Es bleibt ungewiss, inwiefern die fehlende Abzugsfähigkeit tatsächlich zu einem Rückgang der Sanierungen führen wird, da die Steuerlast für Liegenschaftsbesitzer dank dem Wegfall des Eigenmietwerts ebenfalls sinken würde.

Die Objektsteuer auf Zweitliegenschaften
Die Einführung der Objektsteuer auf Zweitliegenschaften soll den Kantonen helfen, etwaige Steuerausfälle zu kompensieren. Jeder Kanton kann selbst entscheiden, ob er diese Steuer tatsächlich einführt und in welcher Höhe. Die Abschaffung des Eigenmietwerts wird seit Jahrzehnten politisch diskutiert und hat bisher jeden Angriff überstanden. 2017 hat das Parlament einen neuen Anlauf genommen, den Eigenmietwert abzuschaffen4.

Ein heisser Abstimmungskampf
Die Abstimmung über die Abschaffung des Eigenmietwerts und die Einführung der Objektsteuer auf Zweitliegenschaften wird voraussichtlich zu einem heissen Abstimmungskampf führen. Die Vorlage ist gekoppelt an das Bundesgesetz über den Systemwechsel bei der Wohneigentumsbesteuerung. Nur wenn die Verfassungsänderung in der Volksabstimmung von Volk und Ständen angenommen wird, kann die Vorlage für den Systemwechsel bei der Wohneigentumsbesteuerung und damit die Abschaffung der Eigenmietwertbesteuerung in Kraft gesetzt werden.

Der Hauseigentümerverband Schweiz hat bereits die Ja-Parole zur Abstimmungsvorlage beschlossen. Die Abschaffung der Eigenmietwertsteuer wird als überfällig betrachtet. Das Komitee „Eigenmietwert-Nein“ empfiehlt ebenfalls ein Ja zur Vorlage, um die Eigenmietwertbesteuerung abzuschaffen.

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