Was das neue Raumplanungsgesetz kann

Seit dem 1. Januar 2026 gilt der erste Teil des revidierten Raumplanungsrechts mit RPG2 und angepasster Raumplanungsverordnung. Weitere zentrale Bestimmungen treten am 1. Juli 2026 in Kraft. Im Zentrum steht ein Stabilisierungsziel, das das Bauen ausserhalb der Bauzonen stärker bremst und erstmals messbar macht, wie sich der Gebäudebestand im Nichtbaugebiet entwickelt. Trotz Kritik spricht ARE-Jurist Thomas Kappeler von einer gelungenen Revision, mit klaren Leitplanken, neuen Instrumenten und schärferem Vollzug.

Das Gipfelrestaurant auf dem Chäserrugg im Toggenburg (SG) gilt als prominentes Beispiel für Bauten ausserhalb der Bauzonen. Der Entwurf stammt von Herzog & de Meuron, der Zugang erfolgt per Seilbahn. © Keystone

Januar 2026

Ein zentraler Kritikpunkt betrifft die Möglichkeit, nicht mehr genutzte landwirtschaftliche Gebäude ausserhalb der Bauzonen neu zu Wohnzwecken zu nutzen. Kappeler betont, dass dies nur im Rahmen des sogenannten Gebietsansatzes möglich ist. Kantone können für klar definierte Gebiete Sondernutzungszonen festlegen, etwa zum Erhalt und zur Weiterentwicklung traditioneller Kulturlandschaften. Nur in solchen Gebieten sind Umnutzungen unter strengen Bedingungen zulässig, zudem gilt weiterhin das Zweitwohnungsgesetz mit der 20‑Prozent‑Schwelle für Zweitwohnungen. Aus Sicht des ARE ist diese punktuelle Flexibilität keine Aufweichung, sondern ein gezielt gesteuertes Instrument für regionale Besonderheiten.

Trennungsgrundsatz mit Stabilisierungsziel
Kernanliegen von RPG2 ist die Stärkung des Trennungsgrundsatzes zwischen Bau- und Nichtbaugebiet. Neu wird dieser durch ein Stabilisierungsziel ergänzt. Massgebend sind Gebäudebestand und versiegelte Fläche per 29. September 2023, an denen die künftige Entwicklung ausserhalb der Bauzonen gemessen wird. Erreichen Kantone diese Stabilisierung nicht, müssen sie zusätzliche Massnahmen ergreifen. Das Parlament wollte bewusst keine starre Plafonierung, sondern eine begrenzte Flexibilität mit klarer Obergrenze. Damit erhält das Bauen ausserhalb der Bauzonen eine zusätzliche Schranke, ohne sinnvolle Anpassungen völlig zu blockieren.

Abbruchprämien und Pionierarbeit der Kantone
Ein weiterer Pfeiler der Revision ist die Abbruchprämie für Gebäude ausserhalb der Bauzonen. Der Bund rechnet mit 1000 bis 2000 Rückbauten pro Jahr bei durchschnittlichen Kosten von 20’000 bis 30’000 Franken, was ein Volumen von 20 bis 60 Millionen Franken jährlich ergibt. Finanziert werden soll dies gemeinsam von Bund und Kantonen. Für letztere eine Herausforderung, da sie zugleich Stabilisierungsstrategien ausarbeiten und umsetzen müssen. Das ARE erarbeitet Leitfäden, genehmigt die kantonalen Strategien und kontrolliert deren Wirkung, greifen die Massnahmen nicht, sind Sanktionen vorgesehen.

Erneuerbare Energien und touristische Betriebe
In der Schlussphase der parlamentarischen Beratungen wurden zusätzliche Bestimmungen zu erneuerbaren Energien ausserhalb der Bauzonen ins Gesetz aufgenommen. So sollen in wenig empfindlichen Gebieten unter bestimmten Voraussetzungen Anlagen zur gewerblichen Biomassenutzung oder zur Methanisierung möglich werden, wobei die Details auf Verordnungsstufe präzisiert werden. Kontrovers ist auch die erleichterte Weiterentwicklung altrechtlicher Gast- und Beherbergungsbetriebe. Hotels und Restaurants ausserhalb der Bauzonen erhalten mehr Spielraum für Modernisierung und Ausbau. Häufig ohne umfassendes Planungsverfahren und Mitwirkung, wenn eine Baubewilligung genügt. Kritiker sehen darin eine Aufweichung des Trennungsgrundsatzes, während die Befürworter auf die Sicherung wirtschaftlicher Tragfähigkeit bestehender Betriebe verweisen.

Härteres Vorgehen gegen illegales Bauen
Als klare Stärke der Revision nennt Kappeler die neuen Regelungen gegen illegales Bauen. Behörden müssen bei rechtswidriger Nutzung neu zwingend ein Nutzungsverbot verfügen. Ein scharfes Instrument, da ein nicht nutzbares Gebäude schnell an Attraktivität verliert. Zudem können Gemeinden nicht mehr allein entscheiden, auf eine Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zu verzichten. Ein solcher Verzicht erfordert künftig die Zustimmung des Kantons. RPG2 koppelt damit mehr Differenzierung und Spielraum dort, wo planerisch begründet, mit strengeren Regeln, messbaren Zielen und einem konsequenteren Vollzug ausserhalb der Bauzonen.

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